Wir weisen auf unsere Allgemeinen Geschäftsbediungungen hin, welche Sie gerne auch in Schriftform anfordern können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2.Es gilt deutsches Recht.
1.3.Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
"Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im
Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird,
gelten die Bestimmungen den Ziffern 2 bis 12 der AGB.

1.4.Für Lieferungen ohne Einbau (reine Warenlieferungen) sind
ergänzend die unter Teil 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Entgegenstehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit
sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.5. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
1.6. Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im
Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeitet.
1.7.Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Teil!.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN
UND LEISTUNGEN


2. Angebote
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie
Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so
sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf
sie Bezug genommen wird.
2.3.An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums-und Urheberrecht vor.
Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt,
vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben,

2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich -soweit nichts anderes
vereinbart ist -stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist
ein Nettopreis und versteht sich -sofern nichts anderes vereinbart istzuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe.
Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der
verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen.
Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze,
Steuern usw .. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als
10 %, sind wir zu entsprechender Anpassung des vereinbarten
Werklohns berechtigt. Die Bewilligung eines RabaitesiSkontos bzw.
eines Abgebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere
Forderungen im fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.
3. Zahlungen
3.1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung,
Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung kann nicht geltend
gemacht werden.
4. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen
in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen
Einbehalt, in der Regel in Höhe des zweifachen voraussichtlichen
Mängelbeseitigungsa ufwandes.
5. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher
Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,
sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Liefer-und Leistungszeit
6.1. Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit
ist schriftlich vereinbart worden.
6.2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw .. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der Verpflichtung zur vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten. Wir sind zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6.3. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der
Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren
Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen
Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die genannten Umstände
können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich
benachrichtigt haben.
6.4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und
Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der
Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von
Y:. 2% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch
höchstens bis zu 2 %') des Rechnungswertes der vom Verzug
betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf
unserer groben Fahrlässigkeit.
7. Mängelhaftung
7.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von
Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur
unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind
spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen.
Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.
7.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken,
Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im
Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.
7.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technischphysikalisch
bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:
-unauffällige optische Erscheinungen
-farbige Spiegelungen (Interferenzen)
_ optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)
_ Verzerrung des äußeren Spiegelbildes ("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern
_ Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei ge

wölbten Gläsern.
Der Auftraggeber wird auf die "Gebrauchsinformation für Fenster" des
Bundesinnungsverbandes des Glaserhandwerks in ihrer jeweils
gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem
Auftraggeber mit unserem Angebot auszuhändigen und wird
Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in
den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs-und
Pflegeanleitungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung dieser Wartungsund Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende
Mängel keine Haftung.

7.4. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-,
Wärmedämm-und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die
Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen
Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den Einbau und
äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne
dass die Scheibe dadurch mangelhaft wird.
8. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, trifft die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der zweiten Aufforderung ein.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch wenn
einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

9.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden
wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten
Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
9.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden
die dadurch entstehenden Kaufpreis-oder Werklohnforderungen
schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Wertes des
Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des
Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648
BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
9.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine
Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die
Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung
des Auftraggebers.
9.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der
Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die
Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem
Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in
irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei
Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers nach
unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden
Forderungen um 10 % übersteigt.
10. Schadenersatz
10.1 Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht
im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB LV.m. § 311 Abs. 1-3 BGB und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere
Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der
Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei
denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für
die Beschaffenheit, die den Auftraggeber gegen das Risiko solcher
Schäden absichern soll.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist
ausgeschlossen.
1 0.2Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Aufraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

11. Gerichtsstand
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die gesetzliche
Regelung.
Teil 11.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN

12. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart,
gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.
12.1Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag
kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden
(Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung
des Auftrages.
12.2Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers
angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer
gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt
ist -die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit
unseren Fahrzeugen, bei Teil-sowie Frankolieferungen,
Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf
Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.

12.3Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten
oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer
durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie
dem Käufer vor der Anlieferungsstelle -vorausgesetzt ist eine
befestigte Zufahrt -auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen
ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu
stellen hat. Wartezeiten werden im Gü

terfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT
berechnet.

12.4Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder
Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die
Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme
einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrübertragung.

12.5Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu
vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über. 12.6Mehrkosten, die durch eine
vom Käufer zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen,
insbesondere Lager-und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des
Käufers.
12.7Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um

eine Leihverpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur
Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

Stand: 16.01.2009

Druckversion | Sitemap
© www.beer-design.com